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BGH, 02.03.1999 - XI ZB 31/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verschuldete Fristversäumung -Wiedereinsetzung-; Fristversäumnis wegen Krankheit des Prozessbevollmächtigten
- Judicialis
ZPO § 519; ; ZPO § 519b Abs. 1; ; ZPO § 233; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 139
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 516
Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Schwächeanfall des Prozeßbevollmächtigten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.09.1991 - I ZB 12/91
Keine Wiedereinsetzung bei offengebliebener Möglichkeit, daß Fristversäumung …
Auszug aus BGH, 02.03.1999 - XI ZB 31/98
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringes kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumnis verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574 und vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772). - BGH, 14.01.1993 - VII ZB 18/92
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in …
Auszug aus BGH, 02.03.1999 - XI ZB 31/98
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringes kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumnis verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574 und vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772). - BGH, 07.10.1997 - XI ZB 23/97
Versäumung der Berufungsfrist durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten - …
Auszug aus BGH, 02.03.1999 - XI ZB 31/98
Ob der Vortrag der Beklagten in der Beschwerdebegründung neue Tatsachen enthält, die nicht berücksichtigt werden dürfen, oder ob es sich dabei lediglich um die zulässige Ergänzung unklarer Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch handelt, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 278, 279 m.w.Nachw.) bedurfte keiner Entscheidung.